Patientenverfügung

Eine Expertengruppe des Bundesministeriums der Justiz hat Standards zur Patientenautonomie am Lebensende entwickelt. Dieser Gruppe gehörten u. a. Vertreter des Bundesjustizministeriums, der Bundesärztekammer, beider großen Kirchen, der Wohlfahrtsverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz sowie des Humanistischen Verbandes Deutschlands an.

Eine Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, welches sich vor allem an Ärzte wendet, damit diese wissen, welche Behandlungen sie zu tun, zu begrenzen bzw. zu unterlassen haben. In der Patientenverfügung erklärt man den eigenen Willen für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungs- bzw. einwilligungsfähig ist. Diese kritischen Situationen können nach einem Unfall, während eines schweren Leidens, einer tödlichen Erkrankung oder am Lebensende entstehen.

Angehörige wie Kinder oder Ehegatten haben keine „automatische“ Entscheidungsbefugnis, sondern müssen vorab bevollmächtigt werden bzw. sich vom Vormundschaftsgericht als Betreuer einsetzen lassen. Dass die Verwandten dieselben Entscheidungen treffen, die man selbst getroffen hätte, ist leider nicht immer gewährleistet.

Für die Patientenverfügung gibt es kein Einheitsformular, wohl aber über 200 Angebote. Sie gelten nach dem Bundesministerium der Justiz als verbindlich, ansonsten kann die Missachtung des Patientenwillens als Körperverletzung strafbar sein – wenn jemand etwa gegen seinen Willen künstlich ernährt oder reanimiert wird. Oftmals sind Patientenverfügungen jedoch zu schwammig formuliert und man ist besser beraten, sich an Sachkundige zu wenden, um die wirklich wichtigen Punkte zufrieden stellend abzuklären.

Die Standards einer wirksamen Patientenverfügung beinhalten vor allem Festlegungen zum Sterbeprozess, zu irreversiblem Koma und schwerer Demenz. Darauf bezogen sind Aussagen notwendig über:

  • Umfang der Schmerz- und Symptombehandlung
  • Lebenserhaltende Maßnahmen wie Dialyse, künstliche Beatmung
  • künstliche Ernährung, Antibiotika, Bluttransfusion
  • Wiederbelebungsversuche (jeweils mit „Ja“ oder „Nein“)  

Darüber hinaus kann die Standard-Patientenverfügung erweitert werden zu Angaben über Bestimmungen zu Hospiz, religiösem Beistand, Sterben zu Hause, zur Verbindlichkeit der Patientenverfügung, Organspende, und sie kann ein Zusatzblatt mit persönlichen Angaben und Wertvorstellungen enthalten.
Für die Patientenverfügung gibt es keine Formvorschriften (anders als beim Testament), d.h. eine notarielle Beglaubigung oder Handschriftlichkeit ist nicht erforderlich. Sie kann später jederzeit, auch formlos, widerrufen werden.
Eine Patientenverfügung sollte nach Experten-Empfehlung:

  • möglichst durch einen Arzt oder eine Beratungsstelle bezeugt sein
  • etwa alle zwei Jahre aktualisiert werden (neue Unterschrift mit Datum)
  • schnell auffindbar und sicher verwahrt sein
  • bei Bedarf in einer Patientenverfügungs-Hinterlegungsstelle hinterlegt werden
  • (z. B. des Humanistischen Verbandes, der auch für die Durchsetzung sorgt)
  • In jedem Fall sollte man eine Hinweiskarte auf eine Patientenverfügung – wie eine Versichertenkarte – bei sich führen!

Ansprechpartnerin des HVD Thüringen für alle rechtlichen Fragen rund um das Thema "Patientenverfügung" in Thüringen ist die stellvertretende Landesvorsitzende, Rechtsanwältin Yvonne Lautenschläger in Weimar. Beratungstermine können Sie telefonisch oder per eMail vereinbaren unter:

fon: 0 3643 77 22 78

Kontakt: y.lautenschlaeger@hvd-thueringen.de

 

Mehr zum Thema "Patientenverfügung" erfahren sie unter

www.patientenverfuegung.de

 

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